Die Entstehung des modernen Bayern in der Zeit der napoleonischen Herrschaft

Essay zum Thema Historisches

von  Matthias_B

Unterrichtsstunde in der achten Jahrgangsstufe: Die Entstehung des modernen Bayern in der Zeit unter der napoleonischen Herrschaft

1. Sachanalyse


Das Königreich Bayern war die logischste und dauerhafteste Schöpfung, die vom napoleonischen Deutschland geblieben ist“ (Marcel Dunan, ehemaliger Präsident des „Institut Napoléon“ (übersetzt von Junkelmann)) (1). 

1.1 Die Konsequenzen des Reichsdeputationshauptschlusses: Säkularisation und Mediatisierung im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation

Nach dem Friedensschluss Frankreichs mit Preußen 1795 und mit dem habsburgischen Kaiser 1797 (2) war ersichtlich geworden, dass die vorerst abgetretenen (3) deutschen Gebiete links des Rheines für das Heilige Römische Reich bzw. die deutschen Fürsten, die dort territorialen Besitz hatten, nicht mehr wiederzuerlangen waren, sodass diesbezügliche diplomatische Verhandlungen darauf abzielten, eine Kompensation „aus dem Schoß des [Heiligen Römischen] Reichs [Deutscher Nation]" (4) hierfür zu erlangen (5) , welche wie folgt aussehen sollte: Die weltlichen Territorialherren „sollten für [diese] Gebietsverluste […] aus geistlichen Fürstentümern entschädigt werden“ (6) , wobei hierfür - wie Friedrich Wilhelm II. meinte - das „Prinzip[ ] der [sogenannten] Säkularisation absolut unerlä[ss]lich" war  – ein Prinzip, das schon in Frankreich nach der Revolution umgesetzt worden war (7).
Dies wurde im Friede von Lunéville 1801 offiziell bestätigt, wobei Frankreich und Russland an der Aufstellung des betreffenden Planes maßgeblich teilnehmen sollten, was v.a. Frankreich - welches „Direktverhandlungen mit entschädigungsberechtigten [deutschen] Staaten“, z.B. Preußen, Württemberg und Bayern, führte – aus seiner Machtposition heraus nutzte (8). Es wird strukturgeschichtlich argumentiert, dass Repräsentanten des Klerus aufgrund „allgemeine[r] Tendenzen [dieser] Zeit“ (9) die Säkularisation schon im Vorhinein hätten auf sich zukommen sehen, „da jene Teil eines geistesgeschichtlichen und politischen Umbruchs [gewesen sei], der sich schon länger ab[ge]zeichnet[ ]" hätte (10), womit auf das Denksystem der Aufklärung und die damit einhergehenden politischen Veränderungen, die in einer „Neuformung des europäischen Machtgefüges [durch Napoleon][…] [nach dem] Vorbild der in Frankreich [durch jenen] geschaffenen Zustände“ (11) resultierten, verwiesen wird. Als eine Konsequenz dessen mussten sich „Kirche und Staat neu formieren" sowie „beide zusammen ihr Verhältnis zueinander neu definieren" (12). Dass die Kirche dabei der weltlichen Macht untergeordnet werden solle, ist dem Zeitgeist zuordenbar, der ebenfalls in den Ereignissen nach der Französischen Revolution seinen Niederschlag fand (13). Am 25.02.1803 wurde die Reichsdeputation, die „mehrmonatige[ ] Arbeit[ ] an einem Entschädigungs- und Neugliederungsplan für das [Heilige Römische] Reich [Deutscher Nation]“ abgeschlossen, woraus ein „Hauptschluss“ - ein offizieller Beschluss darüber - hervorging, welcher am 24.03.1803 durch den Regensburger Reichstag verabschiedet und am 27.04.1803 durch den Kaiser ratifiziert (14) und somit Reichsgesetz wurde (15).
Mittels des besagten „Reichsentschädigungsplanes“ sollten drei Maßnahmen legitimiert werden: Eine Säkularisation sollte durchgeführt werden, was bedeutet, dass die „Hoheitsgewalt der geistlichen [deutschen] auf die weltlichen [deutschen Kleins]taaten [übergehen]“ sollte, d.h. von Geistlichen auf Laien, was auf die früheste nachweisbare Bedeutung des Begriffes (16) gemünzt ist: Im 16. Jahrhundert war damit der „Übergang vo[n einem] Ordenskleriker zum Weltpriester“ gemeint (17) – die Priester der betroffenen Gebiete sollten durch die Änderungen kraft des Beschlusses, der noch nach 1806 wirksam war (18), zu „Weltgeistliche[n]“ werden 19. Die zweite durch jenen als berechtigt erklärte Handlung bestand darin, die „Aufhebung der Reichsunmittelbarkeit von Reichsständen und [theoretisch allen] Reichsstädten“ durchzusetzen (20), was als Mediatisierung bezeichnet wird (21). Zuletzt sollte ebenso „d[a]s kirchliche[] Eigentum[] durch den Staat [eingezogen werden]“ (22), was auch in die Kategorie der Säkularisation fällt. Deswegen muss zwischen einer Herrschaftssäkularisation und einer Vermögenssäkularisation differenziert werden: Unter ersterer versteht man, dass die klerikale Herrschaft auf weltliche Fürsten übergehen sollte, womit der erste genannte Bereich wiedergegeben ist; wenn, z.B., Bistümer „unter neue Metropoliten gestellt" werden sollten, hatten diese die Aufgabe, ihren Fortbestand zu garantieren (23). Mittels der Titulierung „Vermögenssäkularisation" – dem dritten erwähnten Bereich - wird beschrieben, wie „den Klöstern und der Kirchenleitung [...] Hochschulen und Bibliotheken [gegen geringe Entschädigungsleistungen] entzogen" wurden, was aber ebengleich zur Aufrechterhaltung der kirchlichen Verwaltung (z.B. eines Hochstifts oder einer Abtei) durch den Staat - allerdings nach dessen funktionaler Auffassung vom Kirchenwesen – verpflichtete – was den Gewinn in manchen Territorien, z.B. in Bayern, ziemlich schmälerte (24). Kurz vor der Fertigstellung des Dokumentes des Reichstages wurde der besonders durch die bayerische Diplomatie angeregte (25) Paragraph 35 modifiziert, sodass „auch durch eine landständische Verfassung geschützte Güter der Klöster“ – nicht lediglich in den vorgesehenen Entschädigungsgebieten (26) – miteinbezogen sowie „nicht nur für kirchliche und schulische Zwecke, sondern [ebenso] für [die] staatliche[n] Finanzen“ genutzt werden konnten (27). Hierbei muss zwischen armen (z.B. Kapuzinerklöstern, deren Mönche für die städtische Seelsorge zuständig waren, womit deren Beliebtheit in der Bevölkerung erklärt werden kann (28)) und reichen Prälatenklöstern (z.B. Klöstern der Benediktiner) als Landständen, die „dem Landesherren die Steuern [bewilligen]“ konnten (29)  und die reichsrechtlichen Schutz genossen (30), unterschieden werden.
Prozesse und Vornahmen, die unter den Begriffen Säkularisation und Mediatisierung subsumiert werden können, hat es allerdings auch schon vor dem Hauptschluss gegeben, z.B. die Aufhebung von in ihren Gebieten liegenden Klöstern, Stiften und „reichsunmittelbare[n] geistliche[n] Hoheitsgebiete" durch „evangelisch gewordene Reichsstände" während der Reformation (31) - qua Reichsdeputationshauptschluss konnte dies jedoch grundsätzlich und flächendeckend betrieben werden, obwohl es einen Rechtsbruch bedeutete.
Dieser zeitigte deswegen gravierende strukturelle Folgen für das Heilige Römische Reich: Durch diese getroffene Regelung „[verloren] 112 der rechtsrheinischen Reichsstände […], 19 Reichsbistümer, 44 Reichsabteien, 41 Reichsstädte und alle Reichsdörfer […] ihre reichsunmittelbare Stellung und wurden der weltlichen Herrschaft“ unterstellt (32). Die geistlichen Fürsten (wobei der Mainzer Erzbischof, dessen Herrschaftsbereich nach Regensburg verlegt wurde (33), eine Ausnahme darstellte) wurden in diesem Zusammenhang depossediert, d.h. deren „staatliche Hoheit wurde außer Possession gestellt“ (34), womit der Bereich der Mediatisierung erwähnt wird. Des Weiteren fand besagte Herrschafts- und Vermögenssäkularisation statt, indem das „Kirchengut der reichsunmittelbaren und landesunmittelbaren Vermögensträger zugunsten des Staates“ eingezogen wurde, was bedeutete, dass es in dessen Besitz überging, sodass „10000 Quadratkilometer geistlichen Staatsgebietes“ und die Verantwortung für „3161776 Menschen“ übernommen wurden (35).
J. C. Frh. von Aretin, ein sog. Aufhebungskommissär, bewertete dies als „Aufbruch in ein neues Zeitalter" (36); auch vonseiten Teilen der Kirche wurde dies nicht als vollends negativ empfunden, was sich u.a. in der Übertragung des benediktinischen Spruches „succisa virescit" auf die Durchführung der Säkularisation äußerte (37) – allerdings wurde sich öfter ebengleich über mangelndes Feingefühl im Umgang mit den Archivalien und Kunstwerken, das bis hin zum „Vandalismus“ reichte, beklagt (38). Papst Pius VII. appellierte noch an den Kaiser als den „vorzüglichste[n] Verteidiger [...] der christlichen Welt", „die Zersplitterung so vieler gottgeweihter Güter und die Vernichtung" der Kirche als eine der Stützen des Reiches, das eigentlich eine sakrale Grundlage hatte, zu verhindern (39).
Die historische Bewertung dieses Vorganges wird – auch heutzutage noch – kontrovers diskutiert, wobei als Beispiele für die unterschiedlichen Ansichten die Beurteilung dessen als „wohlt[]ätige Gewaltsamkeit[ ]“ (Gervinus) und die Einschätzung des Regensburger Domvikars Scheglmann, der Hauptschluss sei ein „ungeheuerliche [und unsinniges] Dokument, dessen Festsetzungen moralisch ein[en] Gottesraub, juristisch eine illegitime Anmaßung [und] politisch ein[en] Hochverrat“ bedeuteten (40), an dieser Stelle angeführt werden, um die Polarisierung zu verdeutlichen. Allerdings findet die Konklusion, dass „neue Zentren des geistlichen und geistigen Lebens", „ein neues, kooperatives Verhältnis zum Wohl der der Kirche und dem Staat anvertrauten Menschen" dadurch angebahnt worden sei (41), weniger Widerspruch.
Summa summarum endete somit der „ständische Dualismus“ von „Kaiser und Reich“, die „reichsrechtlich[e Sicherung der] Parität der Konfessionen“ (42) sowie die Zersplitterung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, denn nach dem Hauptschluss - und der Neugestaltung durch Napoléon - bestand das Gebiet aus „Mittelstaaten statt Klein- und Kleinststaaten“ (43). Diese durch den Reichsdeputationshauptschluss angebahnte Entwicklung zeitigte weitere Konsequenzen: Aufgrund des Austritts der Rheinbundstaaten aus dem Reich sowie des Einflusses Frankreichs auf den Reichstag legte Kaiser Franz II. die Krone des Reiches nieder, was dessen formelles Ende bedeutete (44).

1.2.1 Konsequenzen der Machtpolitik Napoléons für das Herzogtum Bayern

[ N]irgends sonst [war] der Einfluss [des neuen Zeitgeistes] in einem von Geschichte und Natur vorgezeichneten Rahmen auf so begünstigende Gemeinsamkeiten und so bereitwillige Zusammenarbeit gestoßen, bevor es zu der in ihren Ursachen aufschlu[ss]reichsten Abkühlung des Verhältnisses und zum ersten – und entscheidenden – Widerstand kam“ (Dunan; übers. v. Junkelmann) (45).
1796 schlossen Bayern und Frankreich mit dem Pfaffenhofener Vertrag einen Waffenstillstand (46). Das Verhältnis zu Österreich war jedoch ebengleich angespannt, wobei das Bestreben der Habsburger, Bayern gegen die österreichischen Niederlande, die in die Hand Frankreichs gefallen waren, zu tauschen, verschärfend wirkte (47). Nach weiteren Eroberungen Napoléons (48) wurde 1798 erneut ein Koalitionskrieg gegen Frankreich geführt, wobei der in Frankreich aufgewachsene bayerische Herzog Max Joseph aus einer Wittelsbacher Seitenlinie dagegen protestierte; maßgeblich war aber der erzwungene Beschluss des Kurfürsten Karl Theodor, die bayerische Armee unter das österreichische Oberkommando zu stellen, was ebenso zur Folge hatte, dass 100000 österreichische Soldaten in Bayern stationiert wurden, was wiederum zu Spannungen führte (49).
Nach dem Tode Karl Theodors am 16.2.1799 ohne männlichen, d.h. legitimen Erben übernahm Max Joseph die Regierungsgewalt als Kurfürst (50), was in der Bevölkerung zunächst positiv aufgenommen wurde, da jener für seine „pro-französische[n] Ideen“ und seine aufgeklärte sowie liberale Haltung bekannt war (51); unter anderem hatte er vorher vor französischen Gesandten verlauten lassen, dass er „bei jedem Erfolg der französischen Waffen [gefühlt] habe […], dass [er] Franzose [sei]“ (52). Aus machtpolitischer Raison jedoch positionierte er sich gegen Frankreich und Russland (53). Nach dem Staatsstreich Napoleons, der als „Erster Konsul“ die Politik betrieb, und der Niederlage Österreichs bei Marengo kam es noch im Dezember 1800 zu einer Schlacht gegen Frankreich, in welcher die bayerischen Soldaten keine Hilfe der Österreicher erfuhren (54). Dieser Umstand, der zu einem „irreparab[len] […] Verhältnis zu Österreich“ (55) führte, sowie die Belastung, die das Land durch die habsburgischen Truppen zu schultern hatte, legten einen Wechsel der Bündnispartner nahe, was auch dem Umstand geschuldet war, dass Österreich weiterhin mit der Abtretung bayerischer Gebiete zwecks einer Kompensation, z.B. des Großherzogs von Toscana, liebäugelte und weil man sich von einem möglichen guten Verhältnis zu Frankreich selbst Gebietsgewinne, z.B. das Hochstift Passau (56), durch den kommenden offiziellen Beschluss der Entschädigung für die linksrheinischen Verluste versprach - die Erlaubnis Napoléons, dass das Kurfürstentum Baiern zahlreiche Gebiete säkularisieren und mediatisieren könne, wurde schon im Frieden von Lunéville ersichtlich (57).
Am 25.08.1805 wurde deshalb der Geheimvertrag von Bogenhausen in der Villa des wichtigsten bayerischen Ministers Maximilian Joseph Fh. von Montgelas geschlossen (58), in welchem eine französisch-bayerische Allianz vereinbart wurde, die sich in territorialer Hinsicht (siehe 1.2.2) lohnen sollte, da Napoleon in demselben Jahr gegen Österreich und Russland in der „Dreikaiserschlacht" bei Austerlitz siegte - auch deshalb „[setzte eine] Napoleonbegeisterung in Bayern ein" (59).
Nach dem Frieden von Preßburg im Dezember 1805 wurde die Verbindung zwischen Bayern und Frankreich durch die geplante Vermählung seines Stiefsohnes Eugène de Beauharnais mit Auguste Amalie, der ältesten Tochter Max Josephs, bekräftigt, was ebenso dazu führte, dass das Kurfürstentum eine Erhebung zum Königreich, welche am 1.1.1806 feierlich begangen wurde, erfuhr, wobei vonseiten Bayerns - um den Eindruck zu zerstreuen, es handle sich „um ein Königreich von Napoléons Gnaden" – stets betont wurde, dass man damit an die Tradition der Agilulfinger, die erste Herzogsdynastie Bayerns, anknüpfen haben wolle (60). Auch wurden ein neues Wappen erstellt sowie - nach der Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II. – „Krone, Szepter und Schwert" als Insignien des neuen bayerischen Königreiches in Paris von Charles Percier angefertigt, wobei diese aufgrund des Unmutes der säkularisierten Kirche nicht geweiht, sondern von der bayerischen Regierung bloß zur Besichtigung ausgestellt wurden (61).
Bayern sollte nach dem Willen des Kaisers der Franzosen im Rahmen einer „süddeutschen Konföderation" (62) weiterhin ein treuer Verbündeter sein, weswegen diese gegründet und mit der Rheinbundakte vom 12.07.1806 offiziell bestätigt wurde (63). Die Rheinbundfürsten erklärten auf Veranlassung ihres „Protektors“ Napoléon hin den Austritt aus dem Reich (was einen „eklatanten Bruch des Reichsrechts" bedeutete), weswegen Kaiser Franz dessen Krone am 06.08.1806 niederlegte (64).
Während Napoléon ein angenehmes Verhältnis zu Maximilian I. Joseph hatte, gestaltete sich dasjenige zum Kronprinzen Ludwig, dem späteren König, zunehmend schwieriger; auch verlor der „Schutzherr des Rheinbunds“ nach und nach die Sympathie der bayerischen Bevölkerung, z.B. durch die Erschießung Johann Philipp Palms.
Im vierten Koalitionskrieg kämpften die Rheinbundstaaten aufseiten Napoléons (65), wobei Bayern wenig Nutzen daraus ziehen konnte. Danach sollte die Seemacht England, der militärisch nicht beizukommen war, mit einer Kontinentalsperre wirtschaftlich geschwächt werden, während „die politische und wirtschaftliche Organisation des europäischen Kontinents unter der Hegemonie Frankreichs" vollzogen werden sollte (66). In diesem Kontext erregte Napoleon in Bayern durch rigide Vorschriften hinsichtlich der Zollpolitik noch mehr wachsenden Unmut (67), wenngleich er sich, z.B. in der Ansprache an die bayerischen Soldaten bei Abensberg im Jahre 1809, weiterhin als „Beschützer [ihres] Vaterlandes und des Rheinbundes“ inszenierte (68). So wandelte sich das Bild von Bonaparte in Bayern, wenngleich seine bzw. Frankreichs Ideen der Aufklärung Bayerns innenpolitische Maßnahmen beeinflussten, denn Montgelas‘ Bündnispolitik als „natürliche Folge von Umständen“, welche seiner Auffassung nach „weder aus besonderer Vorliebe für [Napoléon], noch aus Ha[ss] gegen einen anderen“ verfolgt wurde, da diese „Allianz […] dem Lande [Bayern] Sicherheit und Nutzen versprach“ bzw. „feste Stütze [war], deren [die Bayern] nicht entbehren konnten [und die] sich sonst nirgends darbot“ (69), ist typisch für die zeitgenössischen Übereinkünfte – zunächst arrangierte man sich mit Frankreich und setzte sich dort schon bewährt habende aufklärerische Maßnahmen um, die einem für den eigenen Staat konvenabel erschienen (z.B. in der Verwaltung (siehe 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4)). Dies änderte sich jedoch Jahre später, als Bayern und Österreich als Verbündete gegen das napoleonische Frankreich stritten (70), da das junge Königreich aus machtpolitischen Kalkül noch rechtzeitig die Seiten wechselte, auch weil die antifranzösische Stimmung in Bayern immer mehr zunahm, was v.a. an „d[en] Belastungen durch die Truppenstationierungen“, welche u.a. die Gräfin Montgelas dazu veranlassten, die Franzosen in einem Brief an den französischen Außenminister Charles-Maurice de Talleyrand-Périgord als „Blutsauger[ ]“ zu bezeichnen, „d[en] wirtschaftlichen Folgen der Kontinentalsperre“ und dem diesbezüglichen Eingriff in Bayerns Zollordnung, den Schwierigkeiten Napoléons, für Ruhe und Ordnung in Spanien zu sorgen, und der Hinrichtung des Freiheitskämpfers Andreas Hofer, gegen die Kronprinz Ludwig protestierte, sodass Napoleon diesem sogar drohte, auch getötet zu werden, lag (71).
Infolgedessen wandelte sich Bayern eher zu einem „unfreiwillige[n] Verbündeten“, der aber noch keine richtigen „politischen Alternativen“ in puncto Bündnispolitik erkennen konnte – was sich aber nach dem Russlandfeldzug 1812, bei welchem etwa 28000 der gestellten 30000 bayerischen Soldaten ums Leben kamen, änderte, woraufhin unter Montgelas und Carl Philipp von Wrede ein Bündniswechsel erfolgte, der im Vertrag von Ried am 08.10.1813 fixiert wurde: Bayern, das den Großteil der Gebietsgewinne durch das Bündnis mit Napoléon garantiert bekam, erklärte die Integration in den Rheinbund für nichtig und unterstellte seine Armee wiederum dem österreichischen Kommando, wobei sich dieser Wechsel wieder als vernünftig und sinnvoll erwies: Das napoleonische Frankreich wurde in der Völkerschlacht von Leipzig besiegt (72).

1.2.2 Säkularisation und Mediatisierung in Bayern

„[D]as heutige [moderne] Staatsbayern, das von Berchtesgaden bis Aschaffenburg, von Kempten bis Hof reicht" (73) hat „in seiner territorialen Gestalt und in den Grundzügen seiner Verwaltung bis heute das Erbe der Rheinbundzeit erhalten“ (74). Vor der Durchführung der Bestimmungen des Reichsdeputationshauptschlusses besaß es die Gestalt „ein[es] Konglomerat aus über 70 Territorien", welche zudem nicht v.a. im Hinblick auf Recht, Tradition und Ökonomie aufeinander abgestimmt waren (75). Dies erfuhr am Anfang des 19. Jhs. eine langfristige Änderung, da Bayern qua Hauptschluss der Reichsdeputation offiziell die linksrheinische Kurpfalz, das Herzogtum Zweibrücken, Simmern, Jülich sowie kleinere Gebiete in Belgien und den Niederlanden verlor und dafür Schwaben und Franken (76) sowie die Herrschaft und den Besitz der geistlichen Territorien im eigenen Land gewann (77).
Auch in Bayern hatte es vor der flächendeckenden Säkularisierung schon ähnliche Prozesse gegeben, bei welchen in die Befugnisse der Kirche eingegriffen wurde, z.B. indem der Jesuitenorden in Bayern und die verschuldete „prachtvolle Norbertiner- oder Prämonstratenserabtei Osterhofen" aufgelöst wurden (78). Auch ahnte die bayerische Geistlichkeit schon, dass sich der Staat im Hinblick auf die Entschädigungsfrage bei ihr bedienen würde, z.B. als die Abtei Niederaltaich 1801 ihren Beitrag zur allgemeinen „Kirchensilber-Abforderung“ zwecks Aufbringung der Kriegskontribution leisten musste (79).
Für die Durchführung der Säkularisation war ab 1799 Montgelas zuständig, der schon 1796 „Leiter der politischen Geschäfte" unter Max Joseph als damaligem Herzog von Zweibrücken war (80)  und im „Ansbacher Memoire“ vom 30.09.1796 (81) als „Reformprogramm“ (82) die „anzustrebende Struktur [ein]es bayerischen Staates", den er als modern ansah, umriss: U.a. sollten die Bettelklöster aufgehoben und die Prälatenklöster im Hinblick auf Personal, Inventar und Finanzen zugunsten des bayerischen Staates beschnitten werden (83); des Weiteren sollte die „landesherrliche[ ] Gewalt" durch eine "Mediatisierung [...] [ausgeweitet]" werden (84), wobei er sich – nicht nur in diesem Bereich - an Frankreich nach der Revolution orientierte. Allerdings wurden diesbezügliche Bestimmungen schon vor der Ratifizierung des Regensburger Beschlusses - folglich bevor die „reichsrechtliche Genehmigung" dafür erteilt ward (85) - getroffen sowie umgesetzt: Bereits im Jahre 1801 wurden territoriale Veränderungen vorweggenommen (z.B. indem bayerische Truppen nach Würzburg gesandt wurden) sowie eine zentrale Kommission für das „Klosterwesen in den oberen Staaten“ eingerichtet, welche die Auflösung der Klöster der Bettelorden verfügte (86), die im Gegensatz zu den Prälatenklöstern in der Bevölkerung aufgrund ihrer „[V]olksn[ä]he“ angesehen waren (87). Dazu wurde nach der erzwungenen Übereinkunft des Papstes mit Napoleon immer reger diskutiert - obwohl die Prälatenklöster beim Amtsantritt Maximilian Josephs „eine Besitz- und Bestandsgarantie" erhalten hatten (88) -, wie die Aufhebung der rund 90 nichtständischen Klöster und der etwa „70 ständischen Klöster, Abteien und Stifte" (89) zwecks „Aufbesserung" der Staatsfinanzen vonstattengehen solle. Max Joseph gab hierbei den Vorschlägen Montgelas' statt, wobei - wie erwähnt - noch nicht die ständischen Klöster aufgehoben wurden, sondern zunächst lediglich in Hinsicht auf Personenstand und Vermögen durchleuchtet wurden, um dann „der kurfürstliche[n] Administration unterstellt [zu werden]" (90). 
1802 gingen alle Bistümer mit eigenem Territorium (außer das Bistum Chiemsee) in den Besitz des Staates über, was man ebenfalls damit begründete, dass u.a. bei der Wahl jener durch das Domkapitel bzw. bei dem Benennungsrecht der Domherren für die Nachfolger Vetternwirtschaft eine Rolle gespielt hätte, was implizierte, dass dieses System von außen habe reformiert werden müssen (91). Es wurden nun auch die 70 ständischen Abteien und Kollegiatsstifte aufgehoben, wobei ebengleich Schulden und Pensionslasten mitübernommen wurden (92). Aufgrund des Paragraphen 35 konnte Bayern ebenso „in den [...] neuen Besitzungen [...] alle Güter der fundierten Stifte[ ], Abte[i-]en und Klöster [...] zur Erleichterung [seiner] Finanzen" einziehen (93).
Als das Ganze - somit ebenso die Herrschaftssäkularisation, die, z.B., Auswirkungen auf das fürstbischöfliche Hochstift Passau hatte (94) - durch den Reichsdeputationshauptschluss im Nachhinein legitimiert wurde, fuhr man damit fort, sodass letzten Endes „ein Fünftel der Kirchen- und Klostergebäude total“ und ein weiteres Fünftel „teilweise abgebrochen“ und die „Ordenskonvente aufgelöst“ wurden, wobei viele Kirchengüter verkauft und die Gebäude umfunktioniert wurden, z.B. indem sie in „Fabriken, Irren[- oder Zucht]häuser [umgewandelt]“ wurden (95). Die Reichtsterritorien - 13 Reichsabteien und 15 Reichsstädte - wurden im Zuge der Mediatisierung „dem bayerischen Staat unterstellt" (96) - vorher hatte es Sondierungen des Majors von Ribaupierre gegeben, bei denen dieser feststellte, dass die Unterstellung unter den bayerischen Staat durchaus begrüßt werden würde, was er am Beispiel der Stadt Ulm derart formulierte: „Der Bürger stimmt für ganz Bayern und kann den Augenblick kaum erwarten, seines Magistrats und der kaiserlichen Werbung entledigt zu werden" – für fränkische Gebiete galt dies 1803 weniger (97). Nach den Friedensschlüssen 1805 konnte Bayern, das diesmal weniger von Napoléon bedacht wurde, trotzdem weitere Zugewinne – nun v.a. durch Tauschgeschäfte mit Österreich – verzeichnen (98), womit die Bevölkerungszahl nahezu drei Millionen Einwohner betrug, was jedoch noch gesteigert wurde, da man sich nach der Erhebung zum Königreich weitere Städte, z.B. Nürnberg samt Herrschaftsbereich, „die übrig gebliebenen Gebiete kleinerer weltlicher Fürsten- und Grafenhäuser [...] ([...][z.B.] Fugger-Babenhausen[...])" und "sämtliche Deutsch-Ordensgebiete" einverleibte (99), Bayreuth von Frankreich kaufte und Regensburg qua Pariser Vertrag 1810 zugesprochen bekam (100). Im Vertrag von Ried 1813 bekam Bayern die einst durch Napoleon zugesicherte Souveränität bestätigt sowie den durch jenen erlangten „territorialen Besitzstand […] garantiert“ (101); der Seitenwechsel führte außerdem wiederum zu territorialen Übereinkünften mit Österreich, wodurch Bayern  z.B. Würzburg, Aschaffenburg und eine „aus 43 [ehemals] reichsunmittelbaren Territorien neu gebildete linksrheinische Pfalz" (wieder)erlangte (102), die „Rheinkreis" genannt wurde (103). 1803 umfasste das bayerische Territorium etwa 60000 km², 1818 75000 km²; am Anfang des 19. Jh. betrug die Anzahl der bayerischen Bevölkerung 1,9 Millionen Einwohner, 1818 3,7 Millionen, wobei mit den neubayerischen Gebieten viele Protestanten dazukamen, sodass lediglich noch 75 Prozent der Gesamtbevölkerung des neuen bayerischen Staates katholisch waren (104). Als eine der sozialen Folgen der Mediatisierung sei erwähnt, dass „der ständisch begrenzte[ ] Zugang" zu den hohen Positionen in den ehemals reichsunmittelbaren Städten aufgehoben wurde (105). Dahingegen ist als negativ zu bezeichnen, dass eine Trennung zwischen dem „staatlichen Eigentum der [ehemaligen] Reichsstädte, das rechtlich korrekt dem neuen Landesherren zufiel" und „dem kommunalen Eigentum, das in den Städten [verbleiben sollte]" (106) nur spärlich begründet vorgenommen wurde.
Dieser „territoriale [und herrschaftliche] Zugewinn durch das Bündnis mit Frankreich“ erforderte „eine Neuorganisation des Staatsgebietes“ (107), was Montgelas durch Reformen umsetzte.

1.2.3 Die Montgelas'schen Reformen

Aufgrund besagten Zugewinnes und der Integration ins Napoleonische Bündnissystem bzw. den Rheinbund hatte Montgelas die Aufgabe, die verschiedenen „Territorien, die Gemengelage aus Rechten, Traditionen und Bewusstseinslagen in ein gemeinsames Staatsgebilde zu integrieren", welches sowohl Elemente „zentralistischer Vereinheitlichung" als auch „regionaler Differenzierung" enthalten sollte, um einen funktionsfähigen modernen Staat zu etablieren und gleichzeitig die Bewohner der dazugekommenen Gebiete miteinzubinden (108). Somit sollte durch Maßnahmen der „Rationalisierung, Zentralisierung und Bürokratisierung" die Staatssouveränität die Fürstensouveränität ablösen, wodurch ein „moderne[r] Monopolstaat [...] [als] Sitz und Quell aller Hoheitsrechte" (109), der als "Mustertypus des süddeutschen Konstitutionalismus" bezeichnet wird (110), im Entstehen begriffen war: Ab 1808 gab es fünf Fachministerien (Äußeres, Inneres, Finanzen, Justiz und Krieg), deren Zuständigkeiten trennscharf geregelt waren und die „dreistufig und hierarchisch [- von der Zentralbehörde, die durch die Ministerialverwaltung ausgefüllt wurde, zur Mittelbehörde, deren Organe die Generalkommissariate der Kreise, danach „die Regierungen der Bezirke" darstellten, zur Unterbehörde, die die Ämter umfasste -] aufgebaut" waren (111), wobei hierfür Bayern aus organisatorischen Gründen nach französischem Vorbild in 15, später in acht Kreise (112) – „die Vorläufer der späteren Regierungsbezirke" - eingeteilt wurde (113). In diesem Zusammenhang ist ebenso das Gerichtsverfassungsgesetz zu nennen, da eine einheitliche Rechtsprechung in Bayern gewährleistet werden sollte (114) - allerdings bestanden einige Patrimonialgerichte bis 1848 weiter, weswegen im Falle der niederen Gerichtsbarkeit solche „systemfremde Sondergewalten" weiterhin einem vollständig zentralistischen Rechtswesen im Wege standen (115). 1802 wurde die allgemeine Schulpflicht durchgesetzt, 1805 die allgemeine Dienstpflicht – dem französischen Vorbild ähnlich; zudem wurden „Einrichtungen des Medizinalwesens [und] der Armen- und Krankenfürsorge", die bereits sozialstaatliche Züge trugen, nach und nach errichtet (116). Seit dieser Zeit nahm Bayern ebenfalls die „Aufgabenbereiche [...] im Wissenschafts- und Kulturbereich" wahr, da durch die Vermögenssäkularisation und die Mediatisierung „Akademien, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive" in dessen Besitz zur Pflege ebenjener übergingen (117). Für die Arbeit in diesen Bereichen schien die Einstellung eines zuverlässigen und qualifizierten Personals vonnöten, weswegen 1805 mit der Staatsdienerpragmatik der Grundstein für dessen Ausbildung, die durch Staatsprüfungen abgeschlossen werden sollte, gelegt wurde, wobei sich hier wiederum an dem durch Napoleon in Frankreich favorisierten Grundsatz, dass die Leistung für die Erlangung eines Postens maßgeblich sei, orientiert wurde (118). Dieser „neue Dienstadel" der „Ministerialbürokratie" konstituierte sich infolgedessen als neue Sozialschicht in Bayern, welche „alle Brüche des 19. und 20. Jahrhundert im Kern unbeschadet überstanden hat" (119). In anderen gesellschaftlichen Gruppen waren zu Beginn des 19. Jahrhunderts gravierende Veränderungen durch die Herrschaftssäkularisation zu konstatieren: „Über 30 Prozent der bayerischen Bauern gerieten [dadurch][...] [zu den anderen 35 Prozent] unter staatliche[r] Herrschaft", wobei später eine Bauernbefreiung wie in Preußen umgesetzt werden sollte, welche aber zur Bedingung hatte, dass man eine Summe „zur Ablösung der Grundherrschaft und sonstiger Verpflichtungen" zu entrichten hatte, was sich viele Bauern nicht leisten konnten; deshalb konnte dies erst 1848 flächendeckend realisiert werden (120). Die katholische Kirche musste neben den Bestimmungen des Reichsdeputationshauptschlusses zudem akzeptieren, dass qua Toleranzedikt 1803 und Religionsedikt 1809 der protestantische Glaube als ebenbürtig angesehen wurde, womit sie ihren Sonderstatus verlor - allerdings wurden beide Konfessionen durch den ihre Bedienstete besoldenden Staat, dessen Monarch offiziell in ihre Angelegenheiten eingreifen konnte, beaufsichtigt (121). Durch das Judenedikt 1813 wurden den Repräsentanten der ersten monotheistischen Religion als gleichwertigen Bürgern „Glaubensfreiheit und freie Ausübung der Religion" zugesichert, wobei jedoch hierfür deren Eintragung in sogenannte Matrikelbücher verlangt wurde, was problematisch war, da nicht genug Matrikelnummern vorhanden waren, sodass einige auswandern oder weiterhin ohne volles Bürgerrecht ihr Dasein in Bayern fristen mussten (122). Infolge Säkularisation und Mediatisierung wandelte sich der Adelsstand „vom eigenständigen Herrschaftsträger zum staatlich konzessierten Stand", der nicht mehr auf Privilegien sowie die Erlangung nicht an persönliche Leistung bzw. Befähigung gebundener Positionen zurückgreifen konnte, wobei - wie erwähnt - in einigen Fällen die niedere Gerichtsbarkeit bei jenem bis 1848 verblieb (123). Nach der 1808 vollzogenen Aufhebung der Zünfte - wie in Preußen - erstarkte ein „neues Wirtschaftsbürgertum", das wie das Beamten- bzw. Bildungsbürgertum ebenfalls danach strebte, einen Habitus zu erlangen, den der Adel ehemals im Staat bekleidete, weswegen dank Nobilitierung oder Heirat mit gebürtigen Adeligen, denen nennenswerter Besitz übriggeblieben war, auch „gebildete[ ] Stände" entstanden (124).
Montgelas rief mit seinen Reformen, die stetig als Auswüchse eines überbordenden Organisationswillens oder gar eines „Despotismus“ – was z.B. die Einschränkung der Anzahl kirchlicher Feiertage angeht - diffamiert wurden, immer mehr Unmut hervor, u.a. beim Kronprinzen Ludwig, weswegen er letztendlich 1817 entlassen wurde, aber weiterhin – aber nicht derart wirkmächtig wie ehemals - noch Einfluss auf die Politik nahm (125).
Insgesamt wurde durch ihn, der sich in vielen Bereichen am napoleonischen Frankreich, das innen- und außenpolitisch Elemente der Aufklärung umsetzte bzw. teilweise als scheinbar umgesetzt demonstrierte, orientierte, der Grundstein für eine „einsetzende staatliche Konzentration“, die auf einen „dynastische[n] Macht[- bzw. Monopol]staat von überstammesmäßiger Struktur“ hinauslaufen sollte, gelegt, sodass Bayern ebenso stetig eine bedeutende Rolle hinsichtlich der Idee des „Dritten Deutschland“ einnehmen wollte (126).

1.2.4 Die Konstitution von 1808

Wie in Frankreich erfuhr der dritte Stand in Bayern eine Politisierung, die sich auch fortsetzte, als zahlreiche Schranken sozialer Ungleichheit beseitigt bzw. abgemildert wurden: Man forderte eine politische „Repräsentation des Volkes [...,] eine[ ] freiheitliche Verfassung, [die][...] Garantie der Grundrechte [sowie eine][...] Sicherung des Eigentums" (127). Dies sollte in der „Zusammenfassung und zugleich [dem] Gipfelpunkt der seit 1799 durchgeführten Maßnahmen", der 1808 erlassenen Konstitution nach dem Vorbild der durch Napoléon beeinflussten Verfassung des Königreichs Westphalen (128) verwirklicht werden: Ähnlich wie in Frankreich zur Zeit der Aufklärung diskutiert sollte ein Gesellschaftsvertrag bestehen, der Grundrechte wie die „vollkommene Gewissensfreiheit“ (§ 7) (129) wie auch Grundpflichten des Einzelnen, z.B. „da[ss] er der Konstitution und den Gese[t]zen gehorchen [und] dem Könige treu seyn wolle“ (§ 8) (130), enthielt. Laut § 2 jener sollten „alle besondere[n] Verfassungen, Privilegien, Erbämter und landschaftliche[n] [K]orporationen der einzelnen Provinzen […] aufgehoben werden“, wobei der Adel, der kein ausschließliches Recht mehr auf „Staats-Ämter, Staats-Würden oder Staats-Pfründen“ besitzen sollte, „seine Titel“ und sämtliche „[durch Gesetze bestimmte] gutsherrlichen Rechte [behalten]“, aber bezüglich der Staatslasten „den üblichen Staatsbürgern gleich behandelt“ werden sollte (§4) (131).


Anmerkung von Matthias_B:

Literaturnachweise für die Sachanalyse:

(1) Junkelmann, Marcus: Napoleon und Bayern. Von den Anfängen des Königreiches, Regensburg 1985, S. 11.
(2) Junkelmann, S. 32
(3) Schmid, Alois [Hg.]: Die Säkularisation in Bayern. Kulturbruch oder Modernisierung? (=Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 23B), München 2003, S. 55.
(4) Schmid, S. 65
(5) Benker, Sigmund u.a.: Verlust und Gewinn. Die Säkularisation im Bistum Freising aus Sicht von Dombibliothek und Diözesanarchiv, Freising 2003, S. 19.
(6) Benker, S. 19; Schmid, S. 3
(7) Schmid, S. 55
(8) Benker, S. 6; Schmid, S. 4
(9) Junkelmann, S. 11
(10) Benker, S. 5
(11) Junkelmann, S. 11
(12) Benker, S. 5
(13) Benker, S. 20
(14) Schmid, S. 1
(15) Schmid, S. 67
(16) Schmid, S. 14
(17) Schmid, S. 11f.
(18) Schmid, S. 21
(19) Benker, S. 22
(20) Schmid, S. 11
(21) Müller, Rainer u.a.[Hg.]: Das Ende der kleinen Reichsstädte 1803 im süddeutschen Raum (=Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte, 27B, München 2007, S. 1.
(22) Schmid, S.11
(23) Benker, S. 20
(24) Benker, S. 7
(25) Benker, S. 22
(26) Schmid, S. 66
(27) Schmid, S. 7
(28) Benker, S. 16
(29) Benker, S. 12
(30) Treml, Manfred: Geschichte des modernen Bayern. Königreich und Freistaat, München 2006, S. 28.
(31) Schmid, S. 31f.
(32) Schmid, S. 1f.
(33) Unger, Klemens und Schmid, Peter: 1803. Wende in Europas Mitte. Vom feudalen zum bürgerlichen Zeitalter. Begleitband zur Ausstellung im Historischen Museum Regensburg, Regensburg 2003, S. 65.
(34) Schmid, S. 2
(35) Schmid, S. 2
(36) Benker, S. 8
(37) Benker, S. 9
(38) Schmid, S. 8
(39) Schmid, S. 77
(40) Schmid, S. 27
(41) Benker, S. 9
(42) Schmid, S. 2
(43) Schmid, S. 3
(44) Schmid, S. 3
(45) Junkelmann, S. 11
(46) Junkelmann, S. 29
(47) Napoléon war diesem Vorschlag gegenüber nicht abgeneigt, das Direktorium jedoch schon. Junkelmann, S. 32
(48) Junkelmann, S. 32
(49) Junkelmann, S. 49
(50) Schmid, S. 58
(51) Junkelmann, S. 49
(52) Junkelmann, S. 51
(53) Junkelmann, S. 51f.
(54) Junkelmann, S. 53
(55) Junkelmann, S. 55
(56) Boshof, Egon u.a. [Hg.]: Geschichte der Stadt Passau. Im Auftrag des Vereins für Ostbaierische Heimatforschung, Regensburg 1999, S. 219.
(57) Junkelmann, S. 53
(58) Junkelmann, S. 90
(59) Junkelmann, S. 112
(60) Junkelmann, S. 136
(61) Junkelmann, S. 138 f.
(62) Junkelmann, S. 145
(63) Junkelmann, S. 147
(64) Junkelmann, S. 149
(65) Junkelmann, S. 194 ff.
(66) Junkelmann, S. 199
(67) Junkelmann, S. 201
(68) Junkelmann, S. 13
(69) Treml, S. 27
(70) Junkelmann, S. 13
(71) Treml, S. 27
(72) Treml, S. 28
(73) Treml, S. 28
(74) Junkelmann, S. 11
(75) Treml, S. 28
(76) Schmid, S.5
(77) Treml, S. 28
(78) Scheglmann, Alfons: Geschichte der Säkularisation im rechtsrheinischen Bayern. Erster Band: Vorgeschichte der Säkularisation, Regensburg 1903, S. 51, 61.
(79) Stadtmüller, Georg: Geschichte der Abtei Niederaltaich 731-1986, Grafenau 1986, S. 290.
(80) Schmid, S. 58
(81) Schmid, S. 59
(82) Treml, S. 23
(83) Benker, S. 19
(84) Schmid, S. 59
(85) Treml, S. 28
(86) Schmid, S. 8
(87) Benker, S. 16
(88) Schmid, S. 60
(89) Schmid, S. 62
(90) Schmid, S. 63 f.
(91) Benker, S. 11, 16
(92) Benker, S. 6; Schmid, S. 8; Treml, S. 29
(93) Schmid, S. 66
(94) Treml, S. 30
(95) Schmid, S. 8
(96) Treml, S. 30
(97) Müller, S. 6
(98) Müller, S. 158
(99) Müller, S. 159
(100) Treml, S. 31
(101) Treml, S. 28
(102) Treml, S. 31
(103) Schmid, S. 71
(104) Treml, S. 31
(105) Müller, S. 36
(106) Müller, S. 37
(107) Treml, S. 27
(108) Treml, S. 33
(109) Treml, S. 33f.
(110) Treml, S. 34
(111) Treml, S. 35
(112) Junkelmann, S. 162
(113) Treml, S. 34
(114) Treml, S. 35; Müller, S. 160
(115) Treml, S. 34
(116) Treml, S. 35
(117) Treml, S. 35
(118) Junkelmann, S. 161
(119) Treml, S. 36
(120) Treml, S. 36 f., Müller, S. 158
(121) Treml, S. 37
(122) Treml, S. 37
(123) Treml, S. 37
(124) Treml, S. 38
(125) Treml, S. 40
(126) Schmid, S. 5; Treml, S. 24
(127) Treml, S. 38
(128) Junkelmann, S. 157
(129) Redaktion des Regierungsblatts [Hg.]: Handbuch der Staats-Verfassung und Staats-Verwaltung des Königreiches Baiern, Bd. 1, München 1809, S. 18.
(130) Handbuch der Staats-Verfassung und Staats-Verwaltung des Königreiches Baiern, S. 18
(131) Handbuch der Staats-Verfassung und Staats-Verwaltung des Königreiches Baiern, S. 17

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