§ 8. WaffG
(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Die Behörde muss grundsätzlich tätig werden, bei Verdacht eines Missbrauchs überhaupt.
Ich schäle einen Apfel und denke, dass ich Äpfel gar nicht mag, ich bekomme Magenweh.
(…)Demnach hat der Kläger gemäß § 1325 ABGB Anspruch auf angemessenes Schmerzengeld sowohl für seine physischen wie auch die von ihm erlittenen psychischen Beeinträchtigungen. Bei der Ausmessung des Schadensbetrags stehen Dauer und Intensität des ausgestandenen Ungemachs im Vordergrund. Die für die Höhe des Schmerzengeldes bestimmenden Faktoren sind die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche (SZ 73/103). Eine allgemeine Aussage, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch einen Raubüberfall bewirkte seelische Ungemach gleichzuhalten sei, kann nicht getroffen werden, vielmehr sind die Bemessungskriterien als "bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht (ZVR 2000/103; SZ 72/165). Das Zugrundelegen von Schmerzperioden - als Berechnungshilfe - begegnet auch bei der Abgeltung psychischer Schäden keinen Bedenken. Dass die vom Kläger erlittenen psychischen Schäden seine physischen Nachteile klar überwiegen, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass das Schmerzengeld nicht auf der Basis der oben angeführten Kriterien ausgemittelt werden könnte bzw gar geringer ausgemessen werden müsste. Es ist keine Relation zwischen physischer und psychischer Beeinträchtigung herzustellen, vielmehr gebührt sowohl für die physische wie auch für die psychische Beeinträchtigung entsprechender Ersatz. Die Höhe des von den Vorinstanzen bemessenen Zuspruchs ist unbedenklich; eine Überschreitung des richterlichen Ermessens ist nicht erkennbar. (…)
Ab 15.000 Euro Zivilgericht, vorher Bezirksgericht. Wir sehen uns wieder. Psychische Grausamkeit ist viel Geld wert, da wird nicht zur körperlichen unterschieden. Die meisten Opfer psychischer Grausamkeiten wissen das nicht und klagen nicht. Das muss sich ändern.
Ich betrachte einen Screenshot.
§§ 27 SMG
(1) Wer vorschriftswidrig
1. Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wie sollte man beweisen, dass man das Gras nicht angeboten hat? Schließlich hat man es öffentlich gepostet, gezeigt und die Menge ließ sich auch sehen. Äußerst unvorsichtig. Im Strafrecht kommt es auf die Schuld an, im Endeffekt immer. Ist man nicht zurechnungsfähig, hat man mehr Glück.
§146 StGB Betrug
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
„Ich brauche Geld für die Monatskarte“, „Ich brauche Geld, …“ DAUERND.
So arm, nicht wahr? Papa und Mama haben die Hunderttausende am Konto, aber man selbst gibt an, arm zu sein und isst jeden Tag Penny-Toast um 80 Cent. Mitleid kam hoch. Natürlich gibt man. Geben ist seliger, denn nehmen.
Langsam kommt einiges zusammen. Die Schalen des Apfels kringeln sich und fallen auf die Arbeitsfläche, eine schöne Schlange, denke ich.
Conditio-sine-qua-non: Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Hätte …nicht, dann…wäre…nicht, aber es war. Somit ist es kausal iSd Äquivalenztheorie.
Ich schenke den Apfel B. Ich esse keine Äpfel. Willst du Süßes oder Saures? Süßes, und dann bekam er Saures.
Mit Normenamazonen legt man sich nicht an.