Entartete Visionen der Realität
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politisches Spiel mit dem Tot (1)
Das Grundgesetz,
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“
Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Art. 1 Abs. 1 GG – Menschenwürde
Der Staat muss Bedingungen schaffen, die ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
→ Dazu gehört Zugang zu medizinischer und psychischer Versorgung.
Art. 20 Abs. 1 GG – Sozialstaatsprinzip
Der Staat muss soziale Sicherheit gewährleisten.
→ Gesundheitsversorgung ist ein Kernbereich des Sozialstaats.
Der Staat darf nicht nur nicht schädigen
– er muss aktiv schützen.
Bedeutet im Kontext der Honorarkürzungen:
Wenn durch politische Entscheidungen,
Wartezeiten auf 15 Monate steigen,
84.000 GKV-Plätze wegfallen,
Nachwuchs abspringt,
Kinder und Jugendliche besonders leiden,
dann ist die Frage,
kommt der Staat,
seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht
noch nach?
Juristisch relevant:
Wird die psychotherapeutische Versorgung faktisch unzugänglich?
Entsteht eine Unterversorgung, die die psychische Gesundheit gefährdet?
Werden bestimmte Gruppen unverhältnismäßig benachteiligt?
Verfassungsrechtlich problematisch
– insbesondere im Lichte von
Art. 2 Abs. 2 GG (Menschenwürde „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“)
und
Art. 1 GG ( Sozialstaatsprinzip "Der Staat muss soziale Sicherheit gewährleisten.")
Gesundheitsversorgung ist ein Kernbereich des Sozialstaat
EIN PARADOXON:
Verkehrstote zählen !
2000: ~7.500
2024: 2.770
SUIZID NICHT ?
2000: ~11.000
2024: 10.372
Depression keine Krankheit ? ?
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