politisches Spiel mit dem Tot - EVdR

Kommentar zum Thema Recht und Gesetz

von  EVdR

Entartete Visionen der Realität

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politisches Spiel mit dem Tot (1)



Das Grundgesetz,

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“



Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Art. 1 Abs. 1 GG – Menschenwürde

Der Staat muss Bedingungen schaffen, die ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.

→ Dazu gehört Zugang zu medizinischer und psychischer Versorgung.


Art. 20 Abs. 1 GG – Sozialstaatsprinzip

Der Staat muss soziale Sicherheit gewährleisten.

→ Gesundheitsversorgung ist ein Kernbereich des Sozialstaats.



Der Staat darf nicht nur nicht schädigen 

– er muss aktiv schützen.


Bedeutet im Kontext der Honorarkürzungen:


Wenn durch politische Entscheidungen,


Wartezeiten auf 15 Monate steigen,


84.000 GKV-Plätze wegfallen,


Nachwuchs abspringt,


Kinder und Jugendliche besonders leiden,


dann ist die Frage,


kommt der Staat, 

seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht

noch nach?



Juristisch relevant:

Wird die psychotherapeutische Versorgung faktisch unzugänglich?

Entsteht eine Unterversorgung, die die psychische Gesundheit gefährdet?

Werden bestimmte Gruppen unverhältnismäßig benachteiligt?


Verfassungsrechtlich problematisch 

– insbesondere im Lichte von

Art. 2 Abs. 2 GG (Menschenwürde „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“)

und 

Art. 1 GG ( Sozialstaatsprinzip "Der Staat muss soziale Sicherheit gewährleisten.")

                                                     Gesundheitsversorgung ist ein Kernbereich des Sozialstaat





EIN PARADOXON:


Verkehrstote zählen !

2000: ~7.500       

 2024:   2.770


SUIZID NICHT ?

2000: ~11.000       

2024:    10.372



Depression keine Krankheit ? ?




© EVdR 06_2026


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