Entartete Visionen der Realität
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Sozialrecht unmöglich
oder
das Recht,
auf Blindheit
Gericht,
„Sie könnten doch ein Darlehen beim Sozialamt beantragen.“
…dann ist das
ein Zeichen,
dass das Gericht ist unsicher,
ob die Krankenkasse zahlen muss.
Aber:
Darlehen ist kein Ersatz für eine gesetzliche Krankenversicherungsleistung.
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Darlehen löst medizinische Problem nicht
Ein Darlehen bedeutet:
- Fahrtkosten trotzdem vorstrecken
- Darlehen zurückzahlen
- medizinische Notwendigkeit wird nicht geprüft
- Krankenkasse wird aus der Verantwortung entlassen
Das widerspricht dem Grundprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung:
> Medizinisch notwendige Leistungen müssen zeitnah und ohne Vorleistungspflicht erbracht werden.
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Ein Darlehen ist nur für Lebensunterhalt gedacht
– nicht für medizinische Leistungen
Das Sozialamt darf Darlehen nur geben für:
- Mietschulden
- Energieschulden
- akute Notlagen im Lebensunterhalt
Nicht für:
- medizinische Leistungen
- Krankentransporte
- Untersuchungen
- Behandlungen
Dafür ist ausschließlich die Krankenkasse zuständig.
Ein Gericht würde eine Behörde einschalten,
die gar nicht zuständig ist!
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Darlehen beseitigt nicht eine Mobilitätsbeeinträchtigung
Selbst wenn 1.000 € auf dem Konto sind,
bleibt Folgendes unverändert:
- Mam kannst nicht mit dem ÖPNV fahren
- Man ist nach Pupillenerweiterung fahruntauglich
- Man hat eine medizinisch belegte psychische Einschränkung
- Man braucht einen Transport, nicht Geld
Ein Darlehen ändert nichts an der medizinischen Situation.
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Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt
Das BVerfG hat mehrfach entschieden:
> Medizinisch notwendige Leistungen dürfen nicht aufgeschoben werden, wenn dadurch die Gesundheit gefährdet wird.
Ein Darlehen würde das tun:
- Untersuchung verzögern
- medizinische Versorgung gefährden
- Krankenkasse aus der Pflicht entlassen
Das ist verfassungsrechtlich nicht zulässig
Anmerkung:
Krankentransport‑Richtlinie (KT‑RL)
Die KT‑RL ist verbindlich für alle Krankenkassen.
Sie konkretisiert § 60 SGB V.
§ 4 KT‑RL – Einzelfallprüfung
> Es ist zu prüfen, ob im Einzelfall eine zwingende medizinische Notwendigkeit besteht.
heißt:
- Nicht nur Standardfälle zählen
- Sonderfälle müssen geprüft werden
- Mobilitätseinschränkungen müssen berücksichtigt werden
§ 8 Abs. 4 KT‑RL – vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung
Dort steht:
> Eine Verordnung ist auch möglich, wenn eine vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.
Das bedeutet:
- Man braucht keine Schwerbehinderten‑Merkzeichen
- Man braucht keinen Rollstuhl
- Man braucht keine körperliche Behinderung
Es reicht:
- wenn jemand aus medizinischen Gründen nicht
sicher von A nach B kommt
- und der ÖPNV nicht nutzbar ist
- und eine Fahrt medizinisch zwingend notwendig ist