Traumhafte Vorstellungen eins Sozialgerichts - Petra
Stilblüte zum Thema Recht und Gesetz
von EVdR
Aus der Art gefallene Vorstellungen des wirklichen Lebens
Petra, die Frau vom Nachbarn
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Traumhafte Vorstellungen eins Sozialgerichts
Petra,
die Frau vom Nachbarn,
klingelt.
Es geht um Ihren Verwandten.
Alt,
krank,
wohnt
auf dem Land
und bittet um Hilfe,
bei einer Erwiderung …
unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom [DATUM] nehme ich wie folgt Stellung:
1. Zur Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 4 KT-RL) Die Einschätzung des Gerichts, die Beeinträchtigung bestehe nur für wenige Stunden (Untersuchung) oder Tage (OP), verkennt die Natur meiner Erkrankung.
· Die vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung resultiert aus meiner chronischen Erkrankung Diese besteht dauerhaft und über einen langen Zeitraum.
· Dass der konkrete Anlass der Fahrt (Augenuntersuchung) punktuell ist, ist unerheblich, da die Voraussetzung in meiner Person (Unfähigkeit zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) permanent vorliegt. Würde man der Logik des Gerichts folgen, erhielten auch Rollstuhlfahrer keine Fahrten für Einzeltermine, da deren Untersuchung auch nur Stunden dauert. Maßgeblich ist die Dauerhaftigkeit der Mobilitätseinschränkung, nicht die Dauer der Untersuchung.
2. Zur Ablehnung eines Darlehens / Finanzielle Situation Ich teile mit, dass ich keine zusätzlichen Sozialhilfeleistungen beziehe.
· Ein Darlehen des Sozialhilfeträgers ist unzumutbar. Wie durch das eingereichte Urteil des [GERICHT] (Az. ) belegt, bin ich bereits mit über x.xxx € sowie laufenden Raten von xxx € hoch verschuldet.
· Ein Darlehen würde meine finanzielle Existenznot vertiefen. Der Anspruch auf Krankenfahrt nach § 60 SGB V ist eine gesetzliche Sachleistung der Krankenkasse und darf nicht auf die Sozialhilfe (als nachrangiges System) und schon gar nicht auf eine Kreditaufnahme verschoben werden.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass ein Verweis auf ein Darlehen des Sozialhilfeträgers rechtlich verfehlt ist. Die Krankenkasse ist gemäß § 60 SGB V der vorrangige Leistungsträger. Ein Darlehen stellt zudem keine Lösung meiner Notlage dar, sondern würde diese verschärfen. Angesichts meiner bestehenden, durch Urteil des [GERICHT] (Az.) titulierten Schuldenlast von über x.xxx € ist eine weitere Verschuldung – auch in Form eines Sozialhilfedarlehens – objektiv unzumutbar. Ein Darlehen bekämpft lediglich das Symptom des Geldmangels, verletzt aber meinen primären Sachleistungsanspruch gegen die Antragsgegnerin
3. Behandlungszeitraum Die Katarakt-Behandlung umfasst die Abklärung, die Operation beider Augen sowie die notwendige Nachsorge. Dies stellt sehr wohl eine Behandlung über einen längeren Zeitraum dar.
4. Ich beziehe keine Sozialleistungen.
5. Zweck der Sozialhilfe, nach telefonischer Nachfrage und Verweis auf Information im Internet
Die Sozialhilfe nach dem SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) ist die unterste Ebene der sozialen Sicherung. Sie soll ein Leben ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
1. Der notwendige Lebensunterhalt (Regelsatz)
Das ist der Betrag, den man monatlich zur freien Verfügung hat. Er deckt die „alltäglichen“ Bedürfnisse ab:
· Ernährung: Lebensmittel und Getränke.
· Kleidung und Schuhe.
· Gesundheitspflege: Körperpflegeprodukte (Zahnpasta, Seife etc.), aber auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente.
· Haushaltsstrom (Kosten für Licht, Kühlschrank, TV).
· Hausrat: Reinigungsmittel, Instandhaltung von Möbeln.
· Soziale Teilhabe: Ein kleiner Betrag für Freizeit, Kultur (z.B. Kinobesuch) und Kommunikation (Telefon/Internet).
2. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Sozialamt die tatsächlichen Kosten für das Wohnen, sofern diese angemessen sind:
· Kaltmiete.
· Nebenkosten (Wasser, Müllabfuhr, Versicherung).
· Heizkosten.
3. Sonderbedarfe und Einmalige Leistungen
Bestimmte Dinge sind nicht im monatlichen Regelsatz enthalten und können extra beantragt werden:
· Erstausstattung für die Wohnung: Wenn man zum ersten Mal eine Wohnung bezieht (Möbel, Herd, Waschmaschine).
· Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
· Mehrbedarfe: Zum Beispiel für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen G) oder bei kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen.
4. Hilfen in besonderen Lebenslagen
Die Sozialhilfe umfasst auch:
· Hilfe zur Gesundheit: Wenn man nicht krankenversichert ist (ähnlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse).
· Eingliederungshilfe: Für Menschen mit Behinderungen.
· Hilfe zur Pflege: Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
Sozialhilfe ist nachrangig. Das bedeutet, sie darf eigentlich nur zahlen, wenn keine andere Versicherung (wie die Krankenkasse) zuständig ist. Wenn ich ein Darlehen vom Sozialamt aufnehme, ist das im Grunde eine Verschiebung der Kostenlast: Die Krankenkasse spart Geld, und ich dann auf neuen Schulden beim Sozialamt sitze, die ich von meiner Rente zurückzahlen müsste.
Abschließende Frage zur Klärung:
Teilen Sie mir bitte mit, ob ich Ihr Schreiben und meine Erwiderung dem Sozialamt zur Stellungnahme übersenden soll, damit von dort die Unzuständigkeit und die Unzumutbarkeit einer weiteren Verschuldung bestätigt werden kann.
Ich halte meinen Antrag in vollem Umfang aufrecht
Mit freundlichen Grüßen