Entartete Visionen der Realität
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Smartphone- und Internetnutzung
Das Paradoxon der Digitalisierung vs. Teilhabe
Online-Quote
96 %
nutzen das Internet mindestens selten
ARD/ZDF 2025, Bevölkerung 14+
Smartphone-Nutzung
82 %
verwenden privat oder beruflich ein Smartphone
Bitkom 2025, Personen 16+
Tägliche Smartphone-Zeit
155 Min.
im Durchschnitt pro Tag bei privaten Nutzenden
Bitkom 2025
14 bis 49 Jahre: Praktisch 100 %.
Das Internet gehört in dieser Gruppe zum festen Alltag.
50 bis 59 Jahre: Rund 95 % bis 98 %.
Auch in dieser Gruppe gibt es kaum noch Offliner.
Ab 60 Jahren: Mittlerweile 87 %.
Die Generation 60 plus verzeichnete zuletzt die stärksten Zuwächse.
13 % ohne Nutzung.
Ab 65 Jahren:
Rund 74 % bis 75 %. Männer in diesem Alter sind mit 78 % etwas häufiger online als Frauen mit 70 %.
25 % ohne Zugang.
Generation 70+:
Etwa 81 %
haben laut Statista-Daten Zugang zum Internet.
Zugang, bedeutet nicht Nutzung!
Ein Fünftel haben es nicht.
Hochaltrige (Ab 80 Jahren):
Rund 62 %. In dieser Gruppe ist die Nutzung extrem stark angestiegen (ein Plus von 11 Prozentpunkten im Vergleich zu Vorjahren).
über ein Drittel
Können oder Wollen nicht.
Jugendliche und junge Erwachsene (14–29 Jahre):
verbringen die meiste Zeit online – im Schnitt über 3 bis 4 Stunden täglich.
Mittlere Altersgruppen (30–59 Jahre):
Die Nutzung durchschnittlich 1 bis 2 Stunden pro Tag.
Senioren (Ab 60 Jahren):
Das Internet dient primär als Informationsquelle,
zur Kommunikation mit Familie und Freunden via Messenger,
sowie für digitale Verwaltungs- oder Bankdienstleistung.
Digitalisierung !
Teilhabe ?
Die juristische Lücke im BehindertenGleichstellungsGesetz
Das BGG schützt Menschen,
indem es Bundesbehörden verpflichtet,
Webseiten und Apps zugänglich zu gestalten.
Gewährt jedoch keinen Rechtsanspruch auf das Fortbestehen analoger Strukturen,
sobald eine Behörde oder ein Dienstleister Prozesse rein digital anbietet.
Das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GrundGesetz
begründet kein direktes,
eigenständiges Grundrecht auf eine analoge Verwaltung oder Präsenzdienste,
setzt dem staatlichen Digitalisierungszwang aber verfassungsrechtliche Grenzen.
Kopplung an das menschenwürdige Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG)
Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf analoge Zugänge entsteht erst im Zusammenspiel mit der Menschenwürde und den Grundrechten.
Ergänzende Schutzwirkung weiterer Grundrechte
Die Pflicht zur Erhaltung analoger Zugänge stützt sich neben dem Sozialstaatsprinzip auf zwei weitere Pfeiler:
Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)
Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG)
Die Doktrin der Barrierefreiheit als Inklusionsgebot
Das Bundesverfassungsgericht betont regelmäßig den Grundsatz der praktischen Konkordanz:
Der Staat darf effizienter und digitaler
werden, er darf dabei aber keine Bürgergruppen strukturell abhängen.
© EVdR 08_2026