ANTRAG AUF AUSFERTIGUNG EINER SONDERGENEHMIGUNG - EVdR

Text

von  EVdR

Entartete Visionen der Realität

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ANTRAG AUF AUSFERTIGUNG EINER SONDERGENEHMIGUNG



zur Erstellung und öffentlichen Präsentation von Texten  

für Mitglieder der Gruppe „Deudsch dich selba, Digga“


Aktenzeichen: DdSD‑SG/2026‑04‑30  

Antragsteller: Mitglied der Gruppe „Deudsch dich selba, Digga“  

Gegenstand: Erteilung einer Sondergenehmigung zur freien, rebellischen, orthographisch ungebundenen Textproduktion


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§1 ZWECK DER SONDERGENEHMIGUNG


(1) Die Sondergenehmigung dient der offiziellen Bestätigung, dass Mitglieder der Gruppe „Deudsch dich selba, Digga“ sich jegliche Einmischung in ihre sprachliche Ausdrucksweise verbitten, unabhängig davon, ob diese Einmischung grammatischer, orthographischer, stilistischer oder ästhetischer Natur ist.


(2) Die Genehmigung soll sicherstellen, dass Texte, die im Rahmen künstlerischer Freiheit, sprachlicher Selbstbestimmung oder rebellischer Gegenwehr gegen das „grammatische Establishment“ entstehen, öffentlich präsentiert werden dürfen, ohne dass Sanktionen, Korrekturversuche oder pädagogische Maßnahmen erfolgen.


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§2 GEGENSTAND DER REGELUNG


(1) Die Sondergenehmigung umfasst folgende Bereiche:


- freie Rechtschreibung  

- freie Grammatik  

- freie Interpunktion  

- freie Wortneuschöpfung  

- freie Satzarchitektur  

- freie Lautmalerei  

- freie Digga‑Komposita


(2) Die Genehmigung gilt ausdrücklich auch für Texte, die:


- absichtlich falsch,  

- absichtlich richtig,  

- absichtlich unabsichtlich,  

- oder unabsichtlich absichtlich  


verfasst wurden.


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§3 BEZUG ZUM ANTRAG DES BÜNDNIS GEGEN VERBÜNDUNG (BgV)


(1) Da der BgV‑Antrag strenge Regularien zur Kommentar‑ und Textgestaltung vorsieht, wird hiermit beantragt, dass Mitglieder der Gruppe „Deudsch dich selba, Digga“ von sämtlichen Bestimmungen des §1 A–C kBG ausgenommen werden.


(2) Insbesondere wird beantragt, dass folgende Verbote nicht gelten:


- Verbot emotionaler Äußerungen  

- Verbot unspezifischer Gefühlsäußerungen  

- Verbot der Bewertung von Schreibfähigkeiten  

- Verbot der Verwendung von Emoticons  

- Verbot der spontanen, chaotischen, digga‑haften Ausdrucksweise


(3) Stattdessen wird festgelegt:


> Die Würde des Textes ist antastbar, sofern der Autor dies wünscht.


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§4 BEGRÜNDUNG DES ANTRAGS


(1) Die vorliegenden Texte und Kommentare zeigen, dass strenge Regulierungen (vgl. BgV‑Antrag) zu einer bürokratischen Überformung der Sprache führen, die zwar satirisch reizvoll, aber für die Gruppe „Deudsch dich selba, Digga“ unvereinbar ist.


(2) Die Gruppe verfolgt das Ziel, Sprache als lebendiges, atmendes, rebellisches Material zu nutzen, das sich nicht durch Paragraphen, Großbuchstaben oder Kommakontingente einhegen lässt.


(3) Die Kommentare im Ausgangstext belegen, dass starre Regeln zu:


- strukturellen Strudeln,  

- geordneten Nicht‑Bewegungen,  

- und trockenen Texturen  


führen können.  

Dies widerspricht dem Selbstverständnis der Gruppe.


(4) Die Sondergenehmigung ist daher notwendig, um:


- kreative Selbstbestimmung zu gewährleisten  

- sprachliche Vielfalt zu fördern  

- orthographische Freiheit zu schützen  

- digga‑hafte Ausdrucksformen zu legalisieren  

- und die öffentliche Präsentation solcher Texte zu ermöglichen


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§5 UMFANG DER SONDERGENEHMIGUNG


Die Genehmigung umfasst:


- das Schreiben  

- das Lautieren  

- das Murmeln  

- das Grölen  

- das Tippen  

- das Versehen von Texten mit Emoticons, Emojis, Emotiggas  

- das absichtliche oder unabsichtliche Verbiegen der deutschen Sprache


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§6 SCHLUSSBESTIMMUNG


(1) Mit Erteilung dieser Sondergenehmigung wird bestätigt, dass Mitglieder der Gruppe „Deudsch dich selba, Digga“ uneingeschränkt berechtigt sind, Texte jeder Art zu erstellen und öffentlich zu präsentieren, ohne Rücksicht auf:


- orthographische Normen  

- grammatische Regeln  

- stilistische Konventionen  

- oder die Gefühle des BgV


(2) Die Genehmigung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum Widerruf durch das Mitglied selbst.






© EVdR 04_2026



Anmerkung von EVdR:

Zu gut zum Untergang

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