CSD II
Text
von Juli
Kommentare zu diesem Text
Und ich verstehe nicht, dass ein aktenkundiger Islamist nicht sofort (ohne Vorankündigung) in sein Herkunftsland abgeschoben wird!
Seine Mutter wurde vor seiner Geburt in Deutschland eingebürgert, daher gilt als Herkunftsland Deutschland.
Schattenseite der bedenkenlosen Einbürgerung.
Wieviele weitere Islamisten haben die deutsche Staatsbürgerschaft und gleichzeitig den mindset eines Vorherkunftslands?
Die Antwort weiß ich nicht, sie könnte verstörend sein.
PS. Sein Vater war am Tag des Anschlags im Libanon bei Verwandten.
Schattenseite der bedenkenlosen Einbürgerung.
Wieviele weitere Islamisten haben die deutsche Staatsbürgerschaft und gleichzeitig den mindset eines Vorherkunftslands?
Die Antwort weiß ich nicht, sie könnte verstörend sein.
PS. Sein Vater war am Tag des Anschlags im Libanon bei Verwandten.
Antwort geändert am 27.07.2026 um 12:24 Uhr
AHA. ACH SO. VOR EINBÜRGERUNG SOLL ALSO KÜNFTIG EIN WAHRSAGER BEFRAGT WERDEN, WAS AUS DEM NOCH NICHT GEZEUGTEN KIND EINMAL WERDEN KÖNNTE. SO NATÜRLICH WERDEN PARALLELGESELLSCHAFTEN NICHT NUR NICHT VERHINDERT, SONDERN GESCHAFFEN. WER HAT SCHON BOCK, AUF MITEINANDER MIT LEUTEN, DIE DIE ZUKÜNFTIGEN NACHFAHREN VON UNBESCHOLTENEN UNTER GENERALVERDACHT STELLEN.
Was wann soll schrieb ich nicht, das ist allein deine Fantasie.
Das Ergebnis der geübten Praxis ist so wie es ist nicht zustimmungsfähig bei sehr vielen, auch bei vielen Migranten nicht.
Ausländer mit Wertvorstellungen, die unseren entsprechen, werden durch islamistische Gewalt abgeschreckt nach Deutschland zu kommen.
Das Todesopfer war eine Polin.
Das Ergebnis der geübten Praxis ist so wie es ist nicht zustimmungsfähig bei sehr vielen, auch bei vielen Migranten nicht.
Ausländer mit Wertvorstellungen, die unseren entsprechen, werden durch islamistische Gewalt abgeschreckt nach Deutschland zu kommen.
Das Todesopfer war eine Polin.
Antwort geändert am 27.07.2026 um 15:30 Uhr
Zur Klarstellung:
Nach den bislang bekannt gewordenen Informationen wurde der CSD-Attentäter im Mai 2026 vom Jugendschöffengericht am Amtsgericht Tiergarten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie weiterer Delikte zu einer Jugendstrafe von 22 Monaten verurteilt. Das Gericht entschied jedoch nicht sofort über eine Strafaussetzung zur Bewährung. Stattdessen ordnete es eine sogenannte vor Bewährung an. Dabei wird die endgültige Entscheidung über eine Bewährung für mehrere Monate zurückgestellt. Der Verurteilte muss sich in dieser Zeit straffrei führen, Beratungsgespräche wahrnehmen und weitere Auflagen erfüllen. Gleichzeitig hob das Gericht den Haftbefehl auf. Der Grund hierfür ist ein wesentlicher rechtsstaatlicher Grundsatz: Untersuchungshaft dient ausschließlich der Sicherung des Strafverfahrens – etwa zur Verhinderung von Flucht oder Verdunkelung – und darf nicht als vorweggenommene Strafe eingesetzt werden. Das Gericht sah die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Untersuchungshaft offenbar als nicht mehr gegeben an.
Der Täter wurde nach Jugendstrafrecht verurteilt. Dieses verfolgt einen anderen Ansatz als das Erwachsenenstrafrecht. Dessen Leitgedanke ist die Erziehung und Resozialisierung. Selbst bei schweren Straftaten muss das Gericht prüfen, ob noch eine realistische Aussicht besteht, den Täter ohne längeren Strafvollzug von weiteren Straftaten abzuhalten. Nach bisher vorliegenden Informationen soll sich der Angeklagte im Verfahren überwiegend geständig gezeigt und sich vom IS distanziert haben. Offenbar hat das Gericht diesen Angaben jedenfalls zunächst Bedeutung beigemessen und deshalb die Möglichkeit einer späteren Bewährung offenhalten wollen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen hat diese Einschätzung nicht geteilt. Sie legte Berufung ein, verlangte eine höhere Jugendstrafe und wollte erreichen, dass der Haftbefehl bestehen bleibt. Daraus ist ersichtlich, dass innerhalb der Justiz die Gefährlichkeit des damaligen Angeklagten unterschiedlich bewertet wurde. Während der vor Bewährungszeit untersagt der Verurteilte zwar einer gewissen Kontrolle. Dazu gehörten regelmäßige Beratungsgespräche und Maßnahmen zur Deradikalisierung. Eine lückenlose Überwachung oder ein dauerhaftes observieren war jedoch damit nicht verbunden.
Dieser Entscheidung steht jetzt natürlich erheblich in der Kritik. Und das nicht zu Unrecht.Warum der Täter nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde, wird derzeit kontrovers diskutiert. Es ist überaus fraglich, ob bei einer planvollen Radikalisierung, der Ausreise zum Zweck des Anschlusses an den IS und der gezielten Vorbereitung einer terroristischen Gewalttat noch von einer jugendtypischen Fehlentwicklung oder einer Reifeverzögerung ausgegangen werden konnte.
Der Täter war deutscher Staatsbürger, wurde 2005 in Berlin geboren und hatte libanesische familiäre Wurzeln. Seine Mutter war bereits vor seiner Geburt eingebürgert worden, sodass er die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Eine Abschiebung kam daher grundsätzlich nicht in Betracht.
Nach den bislang bekannt gewordenen Informationen wurde der CSD-Attentäter im Mai 2026 vom Jugendschöffengericht am Amtsgericht Tiergarten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie weiterer Delikte zu einer Jugendstrafe von 22 Monaten verurteilt. Das Gericht entschied jedoch nicht sofort über eine Strafaussetzung zur Bewährung. Stattdessen ordnete es eine sogenannte vor Bewährung an. Dabei wird die endgültige Entscheidung über eine Bewährung für mehrere Monate zurückgestellt. Der Verurteilte muss sich in dieser Zeit straffrei führen, Beratungsgespräche wahrnehmen und weitere Auflagen erfüllen. Gleichzeitig hob das Gericht den Haftbefehl auf. Der Grund hierfür ist ein wesentlicher rechtsstaatlicher Grundsatz: Untersuchungshaft dient ausschließlich der Sicherung des Strafverfahrens – etwa zur Verhinderung von Flucht oder Verdunkelung – und darf nicht als vorweggenommene Strafe eingesetzt werden. Das Gericht sah die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Untersuchungshaft offenbar als nicht mehr gegeben an.
Der Täter wurde nach Jugendstrafrecht verurteilt. Dieses verfolgt einen anderen Ansatz als das Erwachsenenstrafrecht. Dessen Leitgedanke ist die Erziehung und Resozialisierung. Selbst bei schweren Straftaten muss das Gericht prüfen, ob noch eine realistische Aussicht besteht, den Täter ohne längeren Strafvollzug von weiteren Straftaten abzuhalten. Nach bisher vorliegenden Informationen soll sich der Angeklagte im Verfahren überwiegend geständig gezeigt und sich vom IS distanziert haben. Offenbar hat das Gericht diesen Angaben jedenfalls zunächst Bedeutung beigemessen und deshalb die Möglichkeit einer späteren Bewährung offenhalten wollen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen hat diese Einschätzung nicht geteilt. Sie legte Berufung ein, verlangte eine höhere Jugendstrafe und wollte erreichen, dass der Haftbefehl bestehen bleibt. Daraus ist ersichtlich, dass innerhalb der Justiz die Gefährlichkeit des damaligen Angeklagten unterschiedlich bewertet wurde. Während der vor Bewährungszeit untersagt der Verurteilte zwar einer gewissen Kontrolle. Dazu gehörten regelmäßige Beratungsgespräche und Maßnahmen zur Deradikalisierung. Eine lückenlose Überwachung oder ein dauerhaftes observieren war jedoch damit nicht verbunden.
Dieser Entscheidung steht jetzt natürlich erheblich in der Kritik. Und das nicht zu Unrecht.Warum der Täter nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde, wird derzeit kontrovers diskutiert. Es ist überaus fraglich, ob bei einer planvollen Radikalisierung, der Ausreise zum Zweck des Anschlusses an den IS und der gezielten Vorbereitung einer terroristischen Gewalttat noch von einer jugendtypischen Fehlentwicklung oder einer Reifeverzögerung ausgegangen werden konnte.
Der Täter war deutscher Staatsbürger, wurde 2005 in Berlin geboren und hatte libanesische familiäre Wurzeln. Seine Mutter war bereits vor seiner Geburt eingebürgert worden, sodass er die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Eine Abschiebung kam daher grundsätzlich nicht in Betracht.
Kommentar geändert am 27.07.2026 um 17:00 Uhr
Danke, das war sehr erhellend. 
Ich unterscheide natürlich deutlich zwischen Muslimen und Islamisten. Dies schreibe ich, um nicht in die falsche Schublade zu geraten, in eine, die mir ein Greuel wäre!
Ich unterscheide natürlich deutlich zwischen Muslimen und Islamisten. Dies schreibe ich, um nicht in die falsche Schublade zu geraten, in eine, die mir ein Greuel wäre!
Ich unterscheide natürlich deutlich zwischen Muslimen und Islamisten.
Ein sehr guter Beitrag von muslimischer Seite, der diese Unterscheidung von den Islamverbänden endlich auch mal verlangt, empfehlenswert zu lesen:
https://www.rnd.de/politik/gastbeitrag-zum-csd-anschlag-islamverbaende-nennen-queerfeindlichkeit-nicht-beim-namen-H5WI2NUCKJHRZOCZWDHGAQIPGM.html
https://www.rnd.de/politik/gastbeitrag-zum-csd-anschlag-islamverbaende-nennen-queerfeindlichkeit-nicht-beim-namen-H5WI2NUCKJHRZOCZWDHGAQIPGM.html
Antwort geändert am 29.07.2026 um 05:50 Uhr