Illusionen von Recht (Zustand der Justiz 1) - EVdR

Text zum Thema Wahrheit

von  EVdR

Entartete Visionen der Realität 

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Illusionen von Recht ( Zustand der Justiz 1)


 

Die dokumentierten Rechts- und Verfahrensfehler der Richter


In den Beschlüssen des Sozialgerichts und des entsprechenden Landessozialgerichts häufen sich gravierende Mängel:



A. Das hanebüchene Fristenchaos („Zeitreisen-Fristen“)


Der Fehler: 

Das LSG setzte in einem offiziellen richterlichen Schreiben vom 17.06.2026 eine Stellungnahmefrist bis zum 23.04.2026 – also fast zwei Monate in der Vergangenheit.


Rechtsbruch: 

Dies verletzt direkt den Grundsatz des fairen Verfahrens und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Einer Partei eine rückwirkende Frist zu setzen, macht die fristgerechte Einreichung von Beweisen objektiv unmöglich.



B. Der juristische Zirkelschluss des LSG (Der „Gehörs-Trick“)


Der Fehler:

Im Beschluss vom 29.07.2026 räumt das LSG den offenkundigen Gehörsverstoß durch das Fristenchaos zwar ausdrücklich ein, biegt das Ergebnis aber über eine Schein-Argumentation ab: 

Die Verletzung sei „nicht entscheidungserheblich“, weil ohnehin die ärztliche Verordnung fehle.


Rechtsbruch: 

Das ist ein unzulässiger Zirkelschluss. Das Gericht entzieht dem Bürger durch eigene Fristenfehler die Möglichkeit, Nachweise vorzulegen, und behauptet im Anschluss, der Vortrag wäre ohnehin unbeachtlich gewesen. Damit wird der Rechtsschutz systematisch leerlaufen gelassen.



C. Verkennung des Existenzminimums und rechtswidrige Verweisung auf Darlehen


Der Fehler:

Das Gericht wirft dem Kläger vor, seine finanzielle Bedürftigkeit nicht umfassend genug offengelegt zu haben, und verweist pauschal auf ein mögliches Darlehen des Sozialhilfeträgers (SGB XII).


Rechtsbruch: 

Aus den aktenkundigen Bescheiden des Landkreises (Az. ) geht schwarz auf weiß hervor, dass das Gesamteinkommen (Rente ca. 922 € bis 992 €) exakt an der Armuts- und Existenzminimumsgrenze liegt. Einen Bürger im Eilverfahren auf ein bürokratisches Sozialhilfedarlehen zu verweisen, um gesundheitsbedingte medizinische Fahrten zu finanzieren, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum effektiven Grundrechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).



D. Ignorieren der kumulativen Multimorbidität (Die Dreifach-Barriere)


Der Fehler:

Die Gerichte reduzieren den Fall starr auf eine angebliche „kurze Dauer der Tropfwirkung“ bei einer Katarakt-Operation und klammern die tatsächliche Lebenswirklichkeit aus.



Rechtsbruch:

Die Gesamtwirkung aus psychischer Angststörung (Attest) zur Unmöglichkeit der ÖPNV-Nutzung, urologischem, nicht steuerbarem Harndrang (Attest) und der Fahruntauglichkeit wird komplett ignoriert. Statt im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) die tatsächliche Unzumutbarkeit des ÖPNV (Fahrzeiten von über 3 Stunden ohne Sanitäranlagen) zu prüfen, verstecken sich die Richter hinter einer schematischen Auslegung der Krankentransport-Richtlinie.






© EVdR 10_2026


Auch in diesem Fall sind Aktenabschriften und eine eidesstattliche Richtigkeitsversicherung vorhanden.



Ergänzung, Erweiterung, des Textes:

Betriebswirtschaft am Krankenbett (Wahrheiten der Medizin) - EVdR

Text zum Thema Wahrheit

https://keinverlag.de/513587.text



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