Kurzreferat zu Friedrich G. Nagelmann, Arschlecken ohne Kondom als Ordnungswidrigkeit nach dem Prostituiertenschutzgesetz, Neue Juristische Wochenzeitschrift 2017, S. 1453 ff.

Erzählung zum Thema Menschenrechte

von  toltec-head

Der Aufsatz beginnt mit einer langen Auflistung aller durch Arschlecken (im Folgenden AL) übertragbarer Geschlechtskrankheiten. Da die Gesetzesbegründung für die Strafbarkeit von Oralverkehr ohne Kondom Chlamydien im Rachen erwähnt, stellt Verf. die (rhetorische) Frage: "Sollten Chlamydien im Rektum denn etwa weniger strafwürdig sein?". Sodann wendet er sich der Frage zu, ob AL nicht sogar einfach eine Form des Oralverkehrs sei, mit der Folge, dass es unmittelbar nach der Gesetzesbegründung von der Kondompflicht mit umfasst werde. Mit Hinweis auf den szenetypischen Normalsprachgebrauch verneint er dies jedoch letztlich. Es folgen lange Ausführungen zur teleologischen Extension und zum Analogieverbot im Strafrecht. Verf. entwickelt eigene Auslegungsmethode, die seiner Meinung nach, wenn auch unbewusst, bereits in der Flüchtlingskrise zur Anwendung gelangte, und die da lautet: "Menschenwürde geht immer vor." Der Schutz der Menschenwürde und nicht etwa der Schutz vor Geschlechtskrankheiten sei auch der eigentliche Zweck des neuen Gesetzes. Denn anders ließe sich nicht erklären, warum Rauchen, Teilnahme am Straßenverkehr, das in den Verkehr bringen krebserzeugender Lebensmittel, im Hinblick auf die jährliche Suizidrate ganzer Kleinstädten mittlerer Größe auch das Leben in der Gesellschaft als solches weiterhin straflos seien. Sodann begründet er, weshalb AL die Menschenwürde von Frauen (aber auch männlicher Prostituierter) in besonderer Weise herabwürdige.

Die Ausführungen des Verfassers werden ab dieser Stelle etwas bizarr. Ausgehend von zwei Abhandlungen einer Herrn toltec-head zur Physiognomie der Nachrichtenansagesprecherin (Zitat: "Typisch für den Körper der Nachrichtenansagesprecherin ist der fertige, streng begrenzte, nach außen verschlossene, von außen gezeigte, unvermischte und individuell ausdrucksvolle Körper.") und dem Lächeln von Frau Manuela Scheswig bzw. Frau Bärbel Bohley entwickelt er ein eigenes Konzept der Menschenwürde, welches er als das Fräuleinwürde-Konzept bezeichnet. Menschenwürde könne in Anbetracht einer stetig steigenden Zahl von Menschen, die sich gerne als Sachen behandeln lassen möchten, nicht mehr mit Kant als Wahrung des Selbstzwecks einer Person definiert werden. Die Menschenwürde schütze vielmehr das innere und äußere Fräuleintum einer (gegebenenfalls auch männlichen) Person, welches stets mit der Wahrung des Gesichts verbunden sei (sog. Face-Würde). Die Verwerflichkeit inkriminierter Sexualpraktiken sei daher nach ihrer Face-Zerstörungskraft zu taxieren. Das AL verstoße in besonderer Weise gegen die Menschenwürde, da seine Face-Zerstörungskraft eher höher als die anderer Sexualpraktiken einzustufen sei. Dies gelte auch für die Stellung, bei welcher der Leckende im Moment des AL in die Augen der prostituierten Person schaue, da es dem Leckenden auch hierbei letztlich gerade um Ent-Faceung ginge, die er hierbei besonders effektvoll auch vollziehe. Das Strafmaß für AL sei daher je nach den Vermögensverhältnissen des Täters eher am oberen Rande der gesetzlich vorgesehenen 50.000 € anzusiedeln.

Da Verf. also die Kondompflicht für AL bejaht, wendet er sich abschließend der Frage zu, wie genau das Kondom im Falle des AL zu tragen sei. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes verwirft er die Möglichkeit, dass das Kondom am Penis des Leckenden zu tragen sei. In Abwesenheit spezieller Zungenkondome gelangt er zu dem Ergebnis, dass das Kondom zu zerschneiden und entweder auf die Zunge oder den Ausgang des Magenenddarms zu legen sei.


Anmerkung von toltec-head:

Hätte auch unter der Rubrik "Mitteilungen aus dem geschlossenen Leben" erscheinen können.

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