Die Freiheit bedarf eines Antrages - Possen aus der Provinz - Theil III

Satire zum Thema Bürokratie

von  AnselmusFederkiel

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Bild: unter Mithilfe eines automatischen Vernunftapparates erstellt


Im Freistaate Sachsen hat man sich vorgenommen, der Bureaukratie zu Leibe zu rücken.

Ordnungshalber ist hierzu zunächst ein Antrag einzureichen.

Unter dem schönen Namen Kommunalfreiheitsgesetz befindet sich gegenwärtig ein Gesetzentwurf im Verfahren, welcher Städten und Gemeinden gestatten soll, versuchsweise von gewissen landesrechtlichen Vorschriften abzuweichen.

„Freiheit“ klingt zunächst nach geöffneten Thüren, gelösten Fesseln und einem Amtsschimmel, der endlich ohne Sattel davontraben darf.

Der sächsische Gesetzgeber versteht darunter etwas Geordneteres.

Wünscht eine Commune probehalber weniger Vorschrift, so muß sie bei der zuständigen obersten Landesbehörde beantragen, von eben jener Vorschrift abweichen zu dürfen. Die Behörde erhält sodann bis zu drei Monate Zeit, um darüber zu befinden, ob der gewünschte Abbau von Bureaukratie bureaukratisch genehmigt werden kann.

Reinhard Mey hielt „Ein Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars“ vor beinahe fünfzig Jahren noch für Stoff eines Liedes.
Der Freistaat scheint entschlossen, den Gedanken vom Chanson in die practische Staatskunde zu überführen.

Bei Mey suchte der Bürger immerhin noch nach einem Formulare.

Hier wird die Freiheit selbst zum Verwaltungsverfahren.
Ist die Befreiung ordnungsgemäß ertheilt, darf die Commune nunmehr erproben, ob weniger Bureaukratie möglicherweise zu weniger Bureaukratie führt.
Hernach sind die Erfahrungen auszuwerten. Die zuständige oberste Landesbehörde prüft wiederum, was daraus zu lernen sei, und nach zwei Jahren soll schließlich auch dem Landtage Bericht über Stand und Auswirkungen dieses verwegenen Befreiungsschlages erstattet werden.

Der Vorgang besitzt eine geradezu vollkommene innere Ordnung:
Man schafft ein Verfahren, um zu ermitteln, ob man weniger Verfahren braucht.

Der Sächsische Städte- und Gemeindetag zeigte sich von diesem Ausbruch administrativer Kühnheit denn auch nur mäßig berauscht und sprach von „homöopathischen Dosen“ der Entlastung.

Vielleicht thut man dem Entwurfe damit Unrecht.

Freiheit ist schließlich ein empfindliches Gut. Man kann sie unmöglich einfach gewähren. Sie muß beantragt, geprüft, befristet, genehmigt, erprobt, ausgewertet und abschließend in einem ordentlichen Berichte gewürdigt werden.

Man darf also von einer Vorschrift abweichen, sobald jene Behörde, welche über die Vorschrift wacht, nach gehöriger Prüfung die Abweichung von eben dieser Vorschrift gestattet hat.

Reinhard Mey hätte vermutlich zur Guitarre gegriffen. Der moderne Verwaltungsfachmann eröffnet hierfür ein Actenzeichen.

Freilich bleibt noch eine beunruhigende Möglichkeit.

Sollte sich bei all diesen Prüfungen, Versuchen und Berichten herausstellen, daß eine Vorschrift tatsächlich entbehrlich ist, könnte eines Tages jemand auf den beinahe staatsgefährdenden Gedanken verfallen, sie einfach abzuschaffen.

Was dann geschieht, vermag ich nicht vorherzusagen.

Vermuthlich ist zunächst ein Antrag zu stellen.


Anmerkung von AnselmusFederkiel:

Diese Betrachtung entstand bereits vor etwa drei Wochen. Der geschilderte Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist daher der damalige.

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