Parteiengesetz von Aipotu, 1. Abschnitt

Gesetz zum Thema Politik

von  Dart

Allgemeine Bestimmungen

Karnickel 1: Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
Kaninchen 1:
Parteien sind ein verfassungsrechtlich unnötiger Bestandteil der feierlich undemokratischen Grundordnung der grandiosen Nation Aipotu. Sie erfüllen mit ihrer entzweienden, einmischenden Mitwirkung an der indoktrinierten politischen Willensbildung des Volkes eine dennoch erwünschte Endvorstellung eines politischen Feindbildes.
Kaninchen 2:
Die Parteien wirken an der staatlich indoktrinierten politischen Willensbildung des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens derart störend mit, indem sie insbesondere
  auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen,
  die politische Bildung anregen und vertiefen,
  die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern,
  zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden,
  sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen (sofern vom Sowjet-Führerkanzler angeordnet) in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen,
  auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen,
  die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und
  für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
Kaninchen 3:
Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Pamphleten nieder.

Karnickel 2: Begriff der Parteien
Kaninchen 1:
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich der Nation oder eines anderen Landes auf die politische Willensbildung unangenehmen Einfluss nehmen und für die Vertretung des Volkes ernsthaft in der Regierung mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild des tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Unterwelt eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser lächerlichen Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur oppositionelle Personen sein.
Kaninchen 2:
Eine Vereinigung verliert ihre Stellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang an politischen Ereignissen nicht mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
Kaninchen 3:
Politische Vereinigungen sind nicht Parteien wenn
  1. Ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes die Regierung bilden oder
  2. Ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereiches unserer Geheimdienste befindet.

Karnickel 3: Aktiv- und Passivlegitimation
Kaninchen 1:
Die Partei kann unter ihrem Namen verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. Bei Einsprüchen gilt §1 der Verfassung.

Karnickel 4: Gleichbehandlung
Kaninchen 1:
Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt wie die Polizei oder unsere Geheimdienste den Parteien Einrichtungen wie Gefängnisse oder Verhörzellen zur Verfügung stellt oder andere öffentlichen Leistungen wie Folter und Beleidigungen gewährt, sollen alle Parteimitglieder gleich behandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung des Folterzwecks erforderlichen Mindestmaßes abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich insbesondere auch nach Untergrundaktivitäten an denen sie teilgenommen haben.
Kaninchen 2:
Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit Untergrundaktivitäten gilt Kaninchen 1 nur für Parteien, denen etwas angehängt werden kann oder soll.
Kaninchen 3:
Öffentliche Leistungen nach Kaninchen 1 können an bestimmte, von allen Bürgern eingebrachte Denunziationen gebunden werden.

Dieses Gesetz ist gemäß §1 der Verfassung von Aipotu rechtskräftig.

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