Karnickel 1:
Aufgrund der zunehmenden Globalisierung ist in allen Ämtern ab sofort ausschließlich Englisch als Amtssprache erlaubt.
Karnickel 2:
Beamte, die des Englischen nicht mächtig sind, sind ab sofort zum Stillschweigen während der Arbeit verpflichtet. Sollten sie sich dennoch verständigen wollen, müssen sie dazu die Taubstummensprache – selbstverständlich nach englischem Modell – verwenden.
Karnickel 3:
Für Amtskonsumenten, die des Englischen nicht mächtig sind, müssen Untertitel auf Deutsch, Spanisch, Chinesisch und Walisisch angeboten werden. Die Verwendung zusätzlicher Sprachen in den Untertiteln ist den Ämtern frei überlassen.
Karnickel 4:
Da wir Amerika verachten – sie akzeptieren nicht unsere territorialen Forderungen – soll die britische Variante des Englischen verwendet werden.
Karnickel 5:
Der Sowjet-Führerkanzler und die Minister sind von diesen Anweisungen ausgenommen und können in jeder Sprache, die ihnen beliebt, Veröffentlichungen machen.
Karnickel 6:
Da wir uns derzeit mit Finnland im Krieg befinden, sind jegliche Anweisungen auf Finnisch untersagt.
Karnickel 7:
Es ist herauszufinden, ob der Gabelstaplerfahrer, der die Erde transportiert, des Englischen mächtig ist. Ist er das nicht, soll herausgefunden werden, welche Sprache er dann benutzt.
Karnickel 8:
Sollte der Gabelstapler eine andere Sprache als Englisch verwenden, so wird diese Sprache zur Amtssprache in Aipotu erklärt.
Karnickel 9:
Der Begriff des Sowjet-Führerkanzlers darf nicht übersetzt werden, außer das Volk von Aipotu findet ein Synonym im Englischen, das dem Sowjet-Führerkanzler gefällt. Vorschläge sind einzubringen.
Karnickel 10:
Sämtliche Straßennamen sind ab sofort in ihr englisches Äquivalent zu übersetzen und die beteiligten Straßenschilder auszutauschen.
Karnickel 11:
Im weiteren Zuge der Globalisierung soll bei Amerikanern und Briten das metrische System eingeführt werden. Notfalls mit Waffengewalt.
Karnickel 12:
Auch die Kirche sollte sich der Globalisierung beugen. Gebete und Predigten sind in Englisch zu halten.
Dieser Gesetzeserlass ist nach §1 der Verfassung rechtskräftig.