Nocens precatur, innocens irascitur (Publilius Syrus, 1. Jh. v. Chr.; Sententiae). Der Schuldige bittet, der Unschuldige empört sich.
Der Schuldige bestreitet, nicht nur vor Gericht. Räumt lediglich das längst Bewiesene ein. (Die gleiche Masche auch des politischen Routiniers.) Sucht nach Ausflüchten, Mitschuldigen. Ist er endgültig der Tat überführt, greift er zur Ultima Ratio, bittet - möglichst in schriftlicher, anwaltlich abgestimmter Form - das Opfer oder (falls ermordet) seine Angehörigen um Verzeihung und erhofft, nein: erwartet sodann Strafrabatt.
Der wahrhaft Unschuldige ist oft verzweifelt; denn seine zunächst heftige Reaktion wird als Tarnverhalten missdeutet, zuletzt verliert er gar die Fassung (irascitur). Der zweite Teil der Sentenz bleibt also gültig.
Private Information aus Richterkreisen: Früher ließen sich Gerichte nicht selten täuschen. Im Brustton der Überzeugung und druckreif vortragend, konnten Täter, vor allem aber Zeugen, Eindruck schinden. Zeugen, die ihre Erinnerung bemühten und zögernd bis stockend sprachen, weckten Zweifel.
Das war einmal. Wenn es denn stimmt.
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Kommentare zu diesem Text
Abrakadabra (41)
(15.10.10)
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Lolo, der nie Gym-Lehrer war (vllt. ein ordentlicher hätte gewesen sein können), schrieb zum Schluss: "Wenn es denn stimmt." Dazu passt Deine Kommentierung gut. Lo